Wärmecontracting

Wärmecontracting | Verordnungspaket „Umwelt Frühling 2018“

Umfasst ein zu vermietendes Objekt eine wärmeintensive Produktionsanlage, kann sich bei der Bauherrin Optimierungspotential ergeben, wenn in deren eigenem Produktionsbetrieb ein Abwärmeüberschuss besteht, somit warmes Brauch- oder Kühlwasser anfällt. Letzteres wäre grundsätzlich durch Einleitung in ein Fliessgewässer oder in die öffentliche Kanalisation und unter Einhaltung diverser gesetzlicher Parameter zu „entsorgen“. So sind insbesondere die in den Anhängen 2 und 3.3 zur Gewässerschutzverordnung enthaltenen Anforderungen an die Wasserqualität zu beachten (sowohl des Fliessgewässers als auch des Abwassers). Trotz der mit Revision von Anhang 3.3 zur Gewässerschutzverordnung geschaffenen Erleichterung (in Kraft seit 1. Juli 2018) besteht ein erhebliches Interesse, die Verunreinigung des Brauch- oder Kühlwassers (beispielsweise in Form hoher Temperaturen) zu reduzieren, um dessen „Entsorgung“ und damit die eigene Produktion sicherzustellen. Eine solche Temperaturreduktion kann durch die Verwendung des Wärmeüberschusses zur Beheizung einer wärmeintensiven Produktionsanlage erreicht werden, was – durch entsprechende vertragliche Regelungen mit einem Anbieter von Wärmecontracting-Dienstleistungen – schliesslich die beschriebene rechtliche Risikoexposition betreffend das Gewässerschutzgesetz erheblich reduzieren kann. Ob der Wärmecontracting-Dienstleister dabei die alleinige Verantwortung für Planung, Bau und Betrieb einer neuen Energieumwandlungsanlage auf dem Grundstück des Liegenschaftseigentümers tragen soll (Anlagecontracting) oder diesem lediglich die Betriebsführung für eine bestehende Anlage übertragen wird (Betriebsführungscontracting) ist im Einzelfall zu evaluieren und hängt massgeblich vom Zustand und der Lebensdauer der fraglichen Anlage ab.