Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit

Ein Industrieunternehmen steht als Arbeitgeber in der Verantwortung. Von besonderer Bedeutung ist dabei die im Obligationenrecht statuierte Pflicht, auf die Gesundheit der Belegschaft Rücksicht zu nehmen und zu deren Schutz die geeigneten Massnahmen zu treffen. Das Unternehmen muss für Arbeitssicherheit sorgen. Gemäss Arbeitsgesetz werden dabei alle Massnahmen verlangt, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und nach den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind. Konkretisierend ist insbesondere auf die Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) abzustellen, welche fachbereichsbezogen (z.B. für brennbare Flüssigkeiten, chemische Laboratorien, Flüssiggas, Asbest) Sicherheitsanforderungen festlegen. Die Bestimmung dessen, was verlangt wird, kann sich – gerade auch wegen der diversen zu beachtenden Rechtsgrundlagen – als schwierig erweisen. Gleichwohl ist es essenziell für ein Unternehmen, seinen Pflichten im Hinblick auf die Sicherheit der Arbeitnehmenden nachzukommen, und zwar über mögliche Schadenersatzansprüche hinausgehend: So werden etwa staatliche Bewilligungen für die Errichtung oder auch Umgestaltung industrieller Betriebe nur erteilt, wenn die diesbezüglichen Pläne im Einklang mit den Vorschriften über den Gesundheitsschutz stehen. Die um Bewilligung nachsuchenden Unternehmen können dabei auch zur Umsetzung von Auflagen verpflichtet werden, was wiederum kostenintensive Folgen haben kann.

Insgesamt haben Unternehmen ein gewichtiges Interesse, zu wissen, wozu sie im Hinblick auf die Arbeitssicherheit im Betrieb verpflichtet sind – aber auch, wo ihre Verantwortung aufhört. Nur auf dieser Basis kann man sich regelkonform organisieren und behördlich oder arbeitnehmerseitig geäusserte Ansprüche auf ihre Berechtigung prüfen.