Kostenverteilung bei Altlasten

Kostenverteilung bei Altlasten

Das Schweizer Umweltrecht sieht vor, dass mit Abfällen belastete Standorte dahingehend zu untersuchen sind, ob man sie überwachen oder sanieren muss. Bezweckt wird damit der Schutz des Grundwassers, der oberirdischen Gewässer, der Luft sowie des Bodens. Zurückgehen können Belastungen auf Ablagerungstätigkeiten (z. B. Deponien), Betriebe (z. B. der chemischen Industrie) oder Unfälle. Mit der Sanierung von Altlasten sollen schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt beseitigt oder zumindest die entsprechende Gefahr gebannt werden. Bei Sanierungen handelt es sich in der Regel um disziplinenübergreifende Grossprojekte, die mit beträchtlichem finanziellem Aufwand verbunden sind.

Die Kosten für Sanierungen trägt der Verursacher der Belastung. Dieser kann verpflichtet werden, den voraussichtlich geschuldeten Betrag bereits im Vornherein sicherzustellen. Die Qualifikation als Verursacher ist damit für den Betroffenen regelmässig mit einschneidenden wirtschaftlichen Belastungen verbunden.

Dabei gilt als umweltrechtlicher Verursacher zum einen derjenige, auf dessen Verhalten die in Frage stehende Belastung zurückgeht (Verhaltensstörer), zum anderen die Inhaberin des betreffenden Standorts zum Zeitpunkt der Sanierung (Zustandsstörerin). Sind mehrere Verursacher vorhanden, so erfolgt die Kostentragung entsprechend den jeweiligen Anteilen an der Verursachung. In erster Linie kostenpflichtig ist, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Demgegenüber wird der Zustandsstörer gänzlich von der Kostentragung befreit, wenn er bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Sein Anteil wird hingegen erhöht, wenn er aus der Belastung einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, namentlich durch einen günstigen Erwerb des belasteten Bodens. Üblicherweise geht man bei paralleler Inpflichtnahme von einem Kostenanteil von 70-90 % zu Lasten des Verhaltensstörers aus und 10-30 %, die vom Zustandsstörer zu übernehmen sind.

Die Unterscheidung zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer erweist sich damit als für die Kostenverteilung bei Altlasten hochgradig relevant. Schwierigkeiten stellen sich beispielsweise im Szenario einer Gebrauchsüberlassung (insbesondere Vermietung) von Industriearealen, welche sich später als belastet erweisen. Kann auch der vermietende Grundeigentümer in die altlastenrechtliche Kostenverteilung miteinbezogen werden und wenn ja in welcher Rolle? Mittlerweile hat als höchstrichterlich geklärt zu gelten, dass derjenige, welcher sein Grundstück wissentlich und gegen Entgelt für eine potenziell umweltgefährdende Tätigkeit zur Verfügung stellt, nicht etwa bloss Zustandsstörer ist, sondern auch als Verhaltensstörer zusammen mit der unmittelbaren Nutzerin den hauptsächlichen Anteil der Sanierungskosten zu übernehmen hat.

Spezifisch im Erbfall bedarf es einer Klärung, inwiefern Erben altlastenrechtlich zahlungspflichtig werden können. Hier hat als etabliert zu gelten, dass die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers auf Basis des Erbrechts auf die Rechtsnachfolgerschaft übergehen kann. Voraussetzung bildet dabei, dass im Zeitpunkt des Erbgangs eine rechtliche Grundlage für die Sanierungs- und Kostentragungspflicht bestanden hat und den Erben die Möglichkeit der Ausschlagung offenstand.

Von grosser praktischer Relevanz ist die Frage der Altlastenhaftung schliesslich im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Grundsätzlich bleibt die Sanierungspflicht am Betriebsteil haften, welcher die Belastung verursacht hat. Sobald überdies eine tatsächliche Betriebsfortführung gegeben ist, also der Übernehmer mit denselben Installationen dieselbe Tätigkeit ausübt wie die Vorgängerschaft, gilt er auch als Verhaltensstörer und wird entsprechend kostenpflichtig im Sanierungsfall.

Insgesamt gestaltet sich der Kreis der im Rahmen einer Altlastensanierung Kostenverpflichteten weiter als dies gemeinhin bekannt ist. Gerade die Qualifikation als Verhaltensstörer ist mit bisweilen grossen finanziellen Belastungen verbunden. Betroffene, ob Unternehmen oder Privatpersonen, müssen zum einen im altlastenrechtlichen Verfahren ihre Rechte wahren. Zum anderen bedarf es jedoch stets bereits vorausschauend der Vorsorge mittels hinreichender Absicherungsmechanismen für den Fall, dass es zu einer Kostenauferlegung kommt. Gemeint ist eine entsprechende Ausgestaltung insbesondere von Gebrauchsüberlassungs- oder Unternehmensübernahmeverträgen und/oder das Bereitstellen einer adäquaten Versicherungslösung.