Bauen in lärmbelasteten Gebieten

Bauen in lärmbelasteten Gebieten

Ruhe ist ein wertvolles Gut. Sie fördert die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen und trägt wesentlich zur Attraktivität eines Standorts für Arbeiten, Wohnen und Freizeit bei. Gleichzeitig wird die Siedlungsentwicklung in der Schweiz zunehmend nach innen gelenkt, während Bevölkerung und Verkehrsaufkommen weiter wachsen. Daraus ergeben sich Zielkonflikte zwischen den Anforderungen des Lärmschutzes und den raumplanerischen Vorgaben der inneren Verdichtung.

Das Gemeinwesen ist in seiner Funktion als Inhaberin von Anlagen verpflichtet, einen wirksamen Lärmschutz sicherzustellen. Die gesetzliche Frist zur Sanierung von Haupt- und übrigen Strassen ist bereits im März 2018 abgelaufen. Dennoch befinden sich zahlreiche Kantone und Gemeinden weiterhin im Verzug.

Nicht sanierte Strassen können zu erheblichen Einschränkungen der baulichen Nutzung führen. Nach bisherigem Recht durften neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Dies führte in lärmbelasteten Gebieten teilweise zu faktischen Bauverboten oder zwang Bauherrschaften dazu, auf eigene Kosten umfassende Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen oder auf die Sanierung der bestehenden Anlage zu warten. Ausnahmebewilligungen waren nur unter strengen Voraussetzungen möglich und setzten voraus, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen ausgeschöpft worden waren.

Vor diesem Hintergrund haben die eidgenössischen Räte eine Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Lärmschutz-Verordnung (LSV) beschlossen, die am 1. April 2026 in Kraft getreten ist.

Hintergrund der Revision

Im Baubewilligungsverfahren müssen die Immissionsgrenzwerte grundsätzlich an den lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden (Art. 22 Abs. 1 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV). Massgeblich ist dabei die Lärmbelastung in der Mitte der offenen Fenster (Art. 39 Abs. 1 LSV).

In der Praxis hatte sich in einzelnen Kantonen die sogenannte Lüftungsfensterpraxis etabliert, wonach die Einhaltung der Grenzwerte lediglich an einem Fenster pro Raum erforderlich war. Das Bundesgericht erklärte diese Praxis im Jahr 2016 für unzulässig und verlangte die Einhaltung der Grenzwerte an sämtlichen Fenstern lärmempfindlicher Räume. Diese strenge Rechtsprechung führte zu erheblichen Einschränkungen der Bautätigkeit in lärmbelasteten Gebieten und bildete einen wesentlichen Auslöser für die nun erfolgte Gesetzesrevision.

Neue Bewilligungswege in lärmbelasteten Gebieten

Seit dem 1. April 2026 bestehen neue, gesetzlich geregelte Möglichkeiten, Bauvorhaben auch dann zu bewilligen, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht vollständig eingehalten werden können. Voraussetzung ist, dass bei jeder Wohneinheit mindestens eine der folgenden Alternativen erfüllt ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a USG):

  • Eine kontrollierte Wohnraumlüftung kombiniert mit entweder einem Kühlsystem oder mindestens einem lärmempfindlichen Raum, bei dem die Immissionsgrenzwerte an einem Fenster eingehalten sind.
  • Mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume verfügt über ein Fenster, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.
  • Mindestens ein lärmempfindlicher Raum weist ein Fenster mit eingehaltenen Immissionsgrenzwerten auf, und zusätzlich steht ein privat nutzbarer Aussenraum (z.  Balkon oder Terrasse) zur Verfügung, bei dem die Grenzwerte eingehalten sind.

In allen Fällen ist zudem ein angemessen verschärfter baulicher Mindestschutz gegen Aussen- und Innenlärm sicherzustellen.

Anpassungen im Planungsrecht

Auch im Bereich der Nutzungsplanung wurden Erleichterungen eingeführt. Bauzonen können neu auch dann ausgeschieden oder angepasst werden, wenn die Planungswerte oder Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 24 Abs. 3 USG und Art. 29 LSV):

  • Es besteht ein überwiegendes Interesse an der Siedlungsentwicklung nach innen.
  • In der Nähe befinden sich ausreichende, gut erreichbare Erholungsräume.
  • Es werden verbindliche Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen akustischen Wohnqualität festgelegt.

Einordnung und praktische Auswirkungen

Die Revision stellt einen Paradigmenwechsel dar: Während bisher der Lärmschutz tendenziell Vorrang hatte, wird nun eine verstärkte Abwägung mit raumplanerischen Interessen vorgenommen werden müssen. Für Bauherrschaften, Entwickler und Investoren eröffnen sich dadurch neue Möglichkeiten, Projekte auch in lärmbelasteten Gebieten zu realisieren.

Gleichzeitig bleiben die Anforderungen anspruchsvoll. Insbesondere die Wahl und Kombination geeigneter baulicher, technischer und gestalterischer Massnahmen gewinnt weiter an Bedeutung. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die konkrete Anwendung der neuen Bestimmungen erst durch die Praxis der Vollzugsbehörden und Gerichte klären wird.

Wir unterstützen Gemeinwesen bei der Analyse und Umsetzung der neuen Lärmschutzbestimmungen (bspw. im Bewilligungsverfahren) und beraten Bauherren und Investoren bei der Planung und Ausführung Ihrer Projekte in lärmbelasteten Gebieten.