Bauen in lärmbelasteten Gebieten

Lärmschutz

Ruhe ist ein wertvolles Gut. Sie soll Gesundheit und Wohlbefinden der Menschen fördern und zu einem attraktiven Standort für Arbeiten, Wohnen und Freizeit beitragen. Demgegenüber wird aber die Siedlungsentwicklung mit verdichtetem Bauen in der Schweiz vermehrt nach innen gelenkt, gleichzeitig nimmt die Bevölkerung und der Verkehr zu.

Zwischen dem Lärmschutz und der raumplanerisch gebotenen Siedlungsverdichtung können deshalb Zielkonflikte bestehen.

Das Gemeinwesen ist in seiner Funktion als Anlageinhaberin zu einem wirksamen Lärmschutz verpflichtet. Die Frist zur Sanierung der Haupt- und übrigen Strassen ist im März 2018 abgelaufen. Vielerorts befinden sich Kantone und Gemeinden in Verzug mit den Sanierungsmassnahmen. Die Anwohner sind deshalb weiterhin Immissionen, die über den zulässigen Grenzwerten gemäss Lärmschutzverordnung liegen, ausgesetzt und müssen ihre lärmschutzrechtlichen Ansprüche wohl klageweise durchsetzen.

Gleichzeitig können nicht lärmsanierte Strassen zu faktischen Bauverboten führen. In lärmbelasteten Gebieten dürfen neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nämlich nur dann gebaut werden, wenn der Bauherr dafür sorgt, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Die Bauwilligen haben dann die Wahl entsprechende Lärmschutzmassnahmen selbst zu finanzieren, oder aber die Sanierung der ortsfesten Anlage abzuwarten. In Einzelfällen kann auch eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Vor der Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung muss aber nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Zu denken ist hierbei insbesondere an Lärmschutzwände oder Tempo-30-Zonen. Erst wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden sind, kommt als „ultima ratio“ die Gewährung einer Ausnahmebewilligung in Frage.

In der Herbstsession 2024 haben die eidgenössischen Räte neue Bestimmungen zum Lärmschutz verabschiedet mit dem Ziel vereinfachter Bautätigkeiten in lärmbelasteten Gebieten zu ermöglichen als dies heute der Fall ist. Bauherrschaften, Entwickler und Investoren stehen dennoch vor anspruchsvollen Herausforderungen, zumal die Konkretisierungen der vorgesehenen Lockerungen beim Lärmschutz noch ausstehend sind und sich zudem erst einmal eine neue gefestigte Gerichtspraxis etablieren muss.