Lärmschutz

Lärmschutz

Ruhe ist ein wertvolles Gut. Sie soll Gesundheit und Wohlbefinden der Menschen fördern und zu einem attraktiven Standort für Arbeiten, Wohnen und Freizeit beitragen. Demgegenüber wird aber die Siedlungsentwicklung mit verdichtetem Bauen in der Schweiz vermehrt nach innen gelenkt, gleichzeitig nimmt die Bevölkerung und der Verkehr zu. Diese Tendenzen können die Ressource Ruhe stören, weshalb in der Schweiz vermehrt Anstrengungen im Bereich des Lärmschutzes unternommen werden.

Zwischen dem Lärmschutz und der raumplanerisch gebotenen Siedlungsverdichtung können Zielkonflikte bestehen. Seit dem Erlass des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung in den 1980-er Jahren hat sich die raumplanerische Problematik der Zersiedelung und des Bodenverbrauchs verschärft.

Das Gemeinwesen ist in seiner Funktion als Anlageinhaberin zu einem wirksamen Lärmschutz verpflichtet. Die Frist zur Sanierung der Haupt- und übrigen Strassen ist im März 2018 abgelaufen. Vielerorts befinden sich Kantone und Gemeinden in Verzug mit den Sanierungsmassnahmen. Die Anwohner sind deshalb weiterhin Immissionen, die über den zulässigen Grenzwerten gemäss Lärmschutzverordnung liegen, ausgesetzt und müssen ihre lärmschutzrechtlichen Ansprüche wohl klageweise durchsetzen.

Gleichzeitig können nicht lärmsanierte Strassen zu faktischen Bauverboten führen. In lärmbelasteten Gebieten dürfen neuen Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur dann gebaut werden, wenn der Bauherr dafür sorgt, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Die Bauwilligen haben dann die Wahl entsprechende Lärmschutzmassnahmen selbst zu finanzieren, oder aber die Sanierung der ortsfesten Anlage abzuwarten. Weil in Zukunft dem raumplanerischen Anliegen einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen noch verstärkter Rechnung zu tragen sein wird, kann Bauvorhaben, die aus dieser Sicht wünschenswert erscheinen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, schliesslich aber auch eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die Erteilung einer Solchen ist in der Regel dann zulässig, wenn die Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung nicht wesentlich überschritten werden, sofern deren Einhaltung nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreicht und mittels Lüftungsfenstern an den lärmabgewandten Seiten und allfälligen weiteren Massnahmen ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden kann. Vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung muss aber nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Zu denken ist hierbei insbesondere an Lärmschutzwände aus Glas oder Tempo-30-Zonen. Erst wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden sind, kommt als „ultima ratio“ die Gewährung einer Ausnahmebewilligung in Frage.