Eigenverbrauch

Eigenverbrauch | Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) | Netzzugang

Die Betreiber von Anlagen zur Produktion elektrischer Energie, beispielsweise Photovoltaik-Anlagen, dürfen die erzeugte Energie am Ort der Produktion nicht nur selber verbrauchen, sondern diese auch –ganz oder teilweise – zum Verbrauch am Ort der Produktion veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch, der unter den richtigen Bedingungen wirtschaftlich vorteilhaft sein kann.

Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) kommt in Betracht, wenn die Produktionsleistung der Anlage im Verhältnis zur Anschlussleistung erheblich ist (mindestens 10 % der Anschlussleistung). Gemessen wird dabei nur noch an einem Messpunkt, sind doch die Beteiligten vom Verteilnetzbetreiber wie ein einzelner Endverbraucher zu behandeln. Ein solcher Zusammenschluss kann zwischen mehreren Grundeigentümern und/oder zwischen einem Grundeigentümer und dessen Mietern (oder Pächtern) bestehen. Von Interesse ist der ZEV vor allem für die Eigentümerschaft von Industrie-, Geschäfts- und Wohnräumlichkeiten. Er ermöglicht ihr – zufolge der mit dem ZEV einhergehenden höheren Eigenverbrauchsquote – eine Steigerung der Rendite der Energieerzeugungs-Anlage. Zudem können – vorausgesetzt der ZEV weist einen Jahresverbrauch von mindestens 100’000 kWh auf – sämtliche Beteiligten im Rahmen des Netzzugangs Energie zu günstigeren Bedingungen einkaufen, beispielsweise wenn der Energiebedarf nicht oder nicht tageszeitunabhängig durch die Energieerzeugungs-Anlage gedeckt ist (Stichwort: Ausschöpfung des Pooling-Potentials).

Soll der ZEV auch für Mieter vorgesehen werden, sind bei dessen Einführung – insbesondere bei vorbestehenden Mietverhältnissen – neben den energie- auch zahlreiche mietrechtliche Bestimmungen zu beachten. So darf für wertvermehrende Investitionen und energetische Verbesserungen ein angemessener Satz für Verzinsung, Amortisation und Unterhalt der Investition nicht überschritten werden. Ferner muss sichergestellt werden, dass bei der Anpassung des Mietzinses, verursacht durch Verrechnung der Elektrizitäts- als Nebenkosten, stets die vom Kanton genehmigten Formulare verwendet und missbräuchliche Mietzinsanpassungen vermieden werden. Solche können insbesondere dann vorliegen, wenn der Allgemeinstrom bisher im Nettomietzins enthalten war und neu, nach Einführung des ZEV, in den Nebenkosten erscheint, ohne dass der Nettomietzins entsprechend reduziert wird.

Während Bestandsmieter dem Zusammenschluss fernbleiben und den Strom weiterhin beim Verteilnetzbetreiber beziehen können, steht Neumietern diese Wahl nicht offen. Nach erfolgtem Zusammenschluss sind sämtliche Mieter zum Strombezug der vor Ort produzierten Energie verpflichtet, es sei denn, der einzelne Mieter habe Anspruch auf Netzzugang (und macht vom Energie-Lieferantenwechsel Gebrauch) oder aber der Vermieter kommt seinen Verpflichtungen zur angemessenen Stromversorgung nicht nach.

Die Nutzung selbst erzeugter Energie im Eigengebrauch sowie eine Beteiligung an einem ZEV kann für Energieproduzenten (und für die Nutzer vor Ort) mit gewichtigen – nicht zu Letzt wirtschaftlichen – Vorteilen einhergehen. Es ist jedoch unabdingbar, sich bewusst zu sein, unter welchen Voraussetzungen einem diese Möglichkeiten offenstehen. Nicht übersehen werden darf dabei zudem, dass die Ausschöpfung der energierechtlichen Optionen – gerade auf mietrechtlicher Ebene – neue Pflichten mit sich bringen kann.