Asbest

Asbest: Rechtliche Verantwortung und Sanierungspflichten

Asbest ist der Oberbegriff für verschiedene faserförmige kristallisierende Minerale, die zwischen 1904 und 1990 in verschiedenen Produkten im Bauwesen verwendet wurden.

Erst mit den Jahren erkannte man die Kehrseite von Asbest: Zwischen 1960 und 1970 entdeckte man die Asbestose (sog. Asbestlunge), später wurde zudem bekannt, dass eine Asbestexposition das Risiko an Lungenkrebs zu erkranken, erhöhte.

1971 wurde in der Schweiz erstmals ein Grenzwert für Asbest eingeführt. 1989 wurde die Verwendung von Asbest in der Schweiz generell verboten. 1992 wurde der Grenzwert der zulässigen Belastung der Luft mit Asbest am Arbeitsplatz auf 0.25 Fasern pro Milliliter reduziert. Nun gilt seit dem Jahr 2003 ein Grenzwert von 0.01 Asbestfasern pro Milliliter am Arbeitsplatz und 0.001 Asbestfasern pro Milliliter für Arbeitsplätze, an denen nicht mit asbesthaltigem Material gearbeitet werden muss.

In der heutigen Zeit ist das Wissen um die Zusammenhänge zwischen Asbestexposition und daraus resultierenden Krankheiten gross. Dieser Umstand birgt die Gefahr, die gleichen Erkenntnisse auch bei früheren Generationen vorauszusetzen, wenngleich letztere diese Erkenntnisse noch gar nicht haben konnten. Wenn deshalb in der heutigen Zeit darüber geurteilt wird, ob ein bestimmtes Verhalten in Zusammenhang mit Asbestexpositionen rechtswidrig und schuldhaft war, darf dies nie ex post sondern muss immer ex ante geschehen. Denn strafbar kann nur sein, was man im Zeitpunkt der Tat (bzw. des Unterlassens) wissen konnte oder hätte wissen müssen.

Entscheidend für die Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung durch Asbestprodukte ist das Freisetzungspotenzial der vorhandenen Asbestfasern. Bei schwachgebundenen Asbestprodukten ist das Freisetzungspotenzial üblicherweise grösser als bei festgebundenen. Deshalb kann zur Beurteilung des Risikos die Unterscheidung zwischen fest- und schwachgebundenen Asbestprodukten herangezogen werden.

Auch ein asbestkontaminiertes Gebäude ist per se weder als sanierungsbedürftige Altlast noch als entsorgungspflichtiger Abfall zu qualifizieren. Bis heute sind Gebäudebesitzer somit allein aufgrund der Tatsache, dass in einem Gebäude Asbest vorhanden ist, nicht verpflichtet, asbesthaltige Materialien daraus zu entfernen bzw. die Gebäude zu sanieren. Eine allfällige Massnahmepflicht kann sich dennoch für Hauseigentümer, Arbeitgeber, Bauherren und andere Beteiligte ergeben. So statuieren das Mietrecht, die Arbeitnehmerschutz- und Baugesetzgebung eine besondere Verantwortung. Ferner kann aber auch die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 Obligationenrecht auf die Asbestfrage entscheidenden Einfluss haben, da der Hauseigentümer grundsätzlich verpflichtet ist, Massnahmen zur Abwendung von Gefahren zu treffen. Folglich haftet der Werkeigentümer für den durch mangelhaften Unterhalt verursachten Schaden. Letzteres ist insbesondere im Hinblick auf eine genügende Absperrung der kontaminierten Anlagen, aber auch im Hinblick auf allfällige Emissionen zu beachten. Bei den soeben erwähnten Rechtsgrundlagen ist im Ergebnis jeweils dann eine Handlungspflicht zur Sanierung von asbestkontaminieren Gebäuden und Anlagen anzunehmen, wenn von asbesthaltigen Materialien ein gesundheitliches Risiko dergestalt ausgeht, dass einschlägige Richtlinien der SUVA oder andere Schutzvorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht eingehalten werden.