Umweltschaden

Umweltschaden

Wer einen Umweltschaden verursacht, sei es, dass dabei beispielsweise Böden belastet oder Luft oder Gewässer verschmutzt werden, wird in verschiedener Hinsicht in die Pflicht genommen. Zentrales Instrument bilden dabei insbesondere die notwendig werdenden Sanierungen, deren Kosten in der Regel der Verursacher zu übernehmen hat. Nicht verkannt werden darf, dass zudem strafrechtliche Verantwortlichkeit in beträchtlichem Umfang droht – einzelner beteiligter Individuen im Unternehmen oder unter Umständen auch des Unternehmens als solchem. Beim sogenannten Umweltstrafrecht im eigentlichen Sinn handelt es sich um Strafbestimmungen, wie sie in den umweltrechtlichen Erlassen enthalten sind (beispielsweise im Umweltschutzgesetz oder im Gewässerschutzgesetz). Ihre Besonderheit besteht darin, dass strafrechtliche Sanktionen für die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (im Gesetz oder auch einer Verfügung) angedroht werden, die nicht in erster Linie als Straftatbestand konzipiert wurden. Die Vorhersehbarkeit, welchem Verhalten strafrechtliche Relevanz zukommt und welchem nicht, ist vor diesem Hintergrund nicht durchwegs in demselben Masse gegeben wie bei klassischen Straftatbeständen. Für die Interessenwahrung in ein solches Verfahren involvierter Unternehmen bedeutet dies, dass Know How sowohl der umweltrechtlichen Grundlagen als auch der strafrechtlichen Sanktionsfolgen sowie des diesbezüglichen Verfahrens unerlässlich ist.
Wer im Zusammenhang mit einem vermeintlichen Umweltschaden in die Pflicht genommen werden soll, muss seine umweltrechtlichen Pflichten kennen. Die Vorbereitung auch einer strafrechtlichen Verteidigung ist dabei aufgrund der umweltrechtlichen Strafandrohungen unabdingbar.